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   LG Bonn, 03.09.2019 - 22 KLs - 786 Js 484/18 - 8/19   

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LG Bonn, 03.09.2019 - 22 KLs - 786 Js 484/18 - 8/19 (https://dejure.org/2019,45307)
LG Bonn, Entscheidung vom 03.09.2019 - 22 KLs - 786 Js 484/18 - 8/19 (https://dejure.org/2019,45307)
LG Bonn, Entscheidung vom 03. September 2019 - 22 KLs - 786 Js 484/18 - 8/19 (https://dejure.org/2019,45307)
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  • LG Bonn, 10.12.2018 - 22 KLs 22/18
    Auszug aus LG Bonn, 03.09.2019 - 22 KLs 8/19
    Wegen der Einzelheiten des Aussehens und der Beschaffenheit dieses Kantholzes wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 67-69 der beigezogenen Akte 22 KLs 22/18 Bezug genommen.

    Die Kammer hat den Z mit Urteil vom 10.12.2018 wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in weiteren zwei Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung und dirigierender Zuhälterei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt (22 Kls 22/18).

    Die Kammer hat zudem das rechtskräftige Urteil gegen den Zeugen Z vom 10.12.2018 (22 Kls 22/18) durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführt.

  • BGH, 10.10.2013 - 4 StR 258/13

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (gemeinschaftliche täterschaftliche

    Auszug aus LG Bonn, 03.09.2019 - 22 KLs 8/19
    Eine derartige gemeinschaftliche Tatbegehung setzt voraus, dass bei der Verwirklichung der Grundtatbestände des § 176 Abs. 1, Abs. 2 StGB mindestens zwei Personen vor Ort mit gleicher Zielrichtung täterschaftlich derart bewusst zusammenwirken, dass sie in der Tatsituation zusammen auf das Opfer einwirken oder sich auf andere Weise psychisch oder physisch aktiv unterstützen (BGH Urt.. v. 10.10.2013, 4 StR 258/13, Rdnr. 8 - zitiert nach juris).
  • BGH, 15.03.2017 - 4 StR 22/17

    Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes (gemeinschaftliche Begehung auch, wenn

    Auszug aus LG Bonn, 03.09.2019 - 22 KLs 8/19
    Darüber hinaus liegt eine gemeinschaftliche Begehungsweise i.S.d. § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB auch dann vor, wenn von zwei am Tatort aktiv zusammenwirkenden Tätern sich der eine nach § 176 Abs. 1 StGB, der andere nach § 176 Abs. 2 StGB (Bestimmen eines Kindes, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen bzw. von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen) strafbar macht (BGH a.a.O. mit weiteren Nachweisen; BGH NStZ-RR 2017, 142; BGH NStZ 2018, 460).
  • LG Bonn, 26.02.2019 - 28 KLs 20/18
    Auszug aus LG Bonn, 03.09.2019 - 22 KLs 8/19
    Die achte große Strafkammer des Landgerichts Bonn hat die Zeugin X mit Urteil vom 26.02.2019 wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren neun Monaten verurteilt (28 Kls 20/18).
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